Vereinsstatuten

 

Hinweis: Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

 

 

§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Vereinsfarben

 

  1. Der Verein führt den Namen ”Fußballclub Tosters 99".
  2. Er hat seinen Sitz in A-6800 Feldkirch-Tosters und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
  4. Die Vereinsfarben sind marineblau und weiß.

 

 

§ 2: Zweck

 

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

 

  • die Förderung, Pflege und Ausbreitung des Fußballsports
  • die Förderung der geistigen und körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
  • die Förderung der Geselligkeit
  • die Förderung der Dorfgemeinschaft
  • die Förderung Hilfsbedürftiger jeglicher Art

 

  1. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
  2. Das Vermögen des Vereins darf nur für die in den Statuten genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke Vermögen ansammeln.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

  1. Als ideelle Mittel dienen

 

  1. die Teilnahme und Durchführung von Sportveranstaltungen jeglicher Art
  2. Fußballveranstaltungen, Teilnahme und Durchführung von Fußballturnieren und Freundschaftsspielen
  3. Schaffung geeigneter Räume/Plätze zur Ausübung des Vereinszweckes
  4. gesellige Veranstaltungen jeglicher Art
  5. Vorträge und Versammlungen
  6. Mitwirkung am Dorfgeschehen
  7. Teilnahme und Durchführung von Benefizveranstaltungen

 

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge 
  2. Erträgnisse aus Veranstaltungen jeglicher Art und vereinseigenen Unternehmungen
  3. Spenden, Subventionen, Sponsoreneinnahmen
  4. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. 
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und Personengesellschaften sein.
  1. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Beantragung der ordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird nicht rückerstattet.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Mindestens ein fünftel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  3. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. Jedes Mitglied kann reine Beschlussprotokolle von Vorstandssitzungen bei einem Vorstandsmitglied beantragen.
  4. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Insbesondere haben sie sich am Vereinsleben auch außerhalb des sportlichen Bereiches aktiv zu beteiligen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

 

§ 9: Generalversammlung

 

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet  zweijährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

 

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
    § 11 Abs.2 dritter Satz dieser Statuten)
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

 

  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. c und d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  2. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-mail einzureichen.
  3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist Neu: nicht zulässig.
  5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein Vorstandsmitglied, welches vom Vorstand dafür bestimmt wird.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  2. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

 

§ 11: Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:
  1. Kassier
  2. zwei bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern
  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  2. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.  Im Falle einer Stimmengleichheit kann das Schiedsgericht im Sinne des §15 angerufen werden. In einem derartigen Fall obliegt die endgültige Entscheidung diesem Schiedsgericht.
  6. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 8) und Rücktritt (Abs. 9).
  7. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses als Mindesterfordernis
  2. Erstellung des Rechnungs-abschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen General-versammlung (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c)
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  1. Der Verein kann durch jedes Vorstandsmitglied einzeln nach außen vertreten werden. Außerordentlich wichtige schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern, sonstige der Genehmigung nur eines Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) über € 250,-, des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, darunter nur des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Genehmigung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, müssen von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern erteilt werden. In Geldangelegenheiten muss der Kassier eines dieser Vorstandsmitglieder sein.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist jedes Vorstandsmitglied einzeln berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Das gemäß §9 Abs (9) bestimmte Vorstandsmitglied führt den Vorsitz in der Generalversammlung.
  5. Einem Vorstandsmitglied obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer.
  6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ 15: Schiedsgericht

 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts als Schiedsrichter namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Für die Gültigkeit eines Auflösungsbeschlusses muss zumindest die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend sein. 
  1. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes  ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO verwenden.